Das Verlassenschaftsverfahren

Allgemeines

Was tut der Notar als Gerichtskommissär?

Der Notar als Gerichtskommissär hilft den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten.

Er begleitet Sie von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens und unterstützt Sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z. B. bei der Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch.

Es gibt ein Vorverfahren

Wenn der zuständige Notar vom Gericht die Sterbemitteilung erhält, muss er als erstes die „Todesfallaufnahme“ errichten.

Dabei werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten aufgenommen:

  • Dazu gehören Verwandtschaftsverhältnisse, um gesetzliche Erbansprüche zu klären.
  • Dazu gehören letztwillige Verfügungen, die dem Notar als Gerichtskommissär zu übergeben sind.
  • Dazu dienen dem Notar auch Informationen und Registrierungen im Österreichischen Zentralen Testamentsregister.

Als Ergebnis dieses Vorverfahrens stellt der Notar fest, welche Vermögenswerte oder auch Schulden des Verstorbenen zum Todestag vorhanden waren.

Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als 4.000 Euro beträgt oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.


Das Erbrecht

Ein Thema, in dem der Notar über besondere Erfahrung verfügt.

Das gesetzliche Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht steht in erster Linie dem Ehegatten und den Kindern zu. Wenn Kinder vorher verstorben sind, treten Enkelkinder in deren Erbteil ein. Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind leiblichen, ehelichen Kindern vollkommen gleichgestellt. Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, so fällt das gesetzliche Erbrecht an die Eltern und deren Nachkommen – also auch an die Geschwister oder andere entfernte Verwandte. Sind überhaupt keine Angehörigen vorhanden, dann erbt der Staat. Wenn Kinder da sind, steht den Ehegatten ein Drittel des Nachlasses zu. Gibt es keine Kinder, erben Ehegatten zwei Drittel des Nachlasses. Ansonsten wird der Nachlass nach Familienstämmen anteilsmäßig aufgeteilt.

Das testamentarische Erbrecht

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, gilt nicht die gesetzliche Erbfolge. Dann bestimmt die letztwillige Anordnung des Verstorbenen, wer die Erben sein sollen und wer das Vermögen zu welchen Teilen bekommen soll.

Das Pflichtteilsrecht

Unabhängig vom Testament erhalten die nächsten Angehörigen einen gesetzlich vorgesehen Mindestanteil am Nachlassvermögen – den so genannten „Pflichtteil“.
Dieser steht grundsätzlich dem Ehegatten und den Kindern/Enkelkindern zu. Wenn keine Kinder oder Enkelkinder da sind, auch den Eltern des Verstorbenen.

„Je besser die Vorbereitung, um so rascher die Erledigung.“

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Auszahlungsanspruch gegen die testamentarischen Erben. Dieser Anspruch bemisst sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote. Wenn es um Erbfragen geht, wiegt Streit doppelt schwer. Und ist Erfahrung doppelt wertvoll.


Die Todesfallaufnahme

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Zu dieser Erstbesprechung werden vom Notar Personen eingeladen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid wissen. Zu diesem Gespräch sollten, so weit vorhanden, folgende Unterlagen mitgebracht werden.

Unterlagen für die Todesfallaufnahme:

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern sowie die Standesurkunden
  • Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter
  • Todesfallkosten: Rechnungen beispielsweise von Bestattungsunternehmen,
  • Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege,
  • Todesanzeigen, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts/Pensionskonten: Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere: Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und
  • Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes
  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung

Abhandlungsverfahren

In allen anderen Fällen muss die so genannte „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden. Dabei stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind. Dann ist zu klären, ob diese die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten. Dabei können die Erbberechtigten zwischen einem „bedingten“ und einem „unbedingten“ Erbantritt wählen. Darüber informiert der Notar in einer besonderen Beratung.

Alle Anträge der Erben werden vom Notar zu Protokoll genommen, können aber auch schriftlich eingebracht werden. Je nach Art der Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) wird vom Gerichtskommissär ein Inventar errichtet oder mit den Erben die Vermögenserklärung erstellt. Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch einen gerichtlichen Beschluss, den so genannten „Einantwortungsbeschluss“.

Das darf nur der Gerichtskommissär

  • Eine Bestätigung zur Vertretung und Benützung des Nachlasses erteilen
  • Auskünfte über Bankguthaben aufgrund der Aufhebung des sonst strikten Bankgeheimnisses einholen
  • Bankguthaben zur Bezahlung der Begräbniskosten freigeben
  • Letztwillige Urkunden im Österreichischen Zentralen Testamentsregister erheben und an alle Parteien zusenden
  • Abfragen im Grundbuch nach dem Namen des Verstorbenen

Erben haben zur Abhandlung grundsätzlich persönlich zu erscheinen, können sich aber mittels Spezialvollmacht (erhalten Sie beim Notar!) vertreten lassen.

Besprechen Sie die anstehende Verlassenschaft und allenfalls vorliegende Testamente auf jeden Fall schon vor dem Abhandlungstermin im Familienkreis, da ein Erbübereinkommen nur bei Zustimmung aller Erben zustande kommen kann.  Jede weitere Tagsatzung verursacht sonst vermeidbare Mühen und Kosten. Allenfalls vorhandene Waffen sind unbedingt abzugeben, da das Waffengesetz für unerlaubten Waffenbesitz der Erben empfindliche Strafen vorsieht.

Steuerliche Aspekte

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind aus diesem zu bestreiten. Reicht der Nachlass aber nicht aus, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden.
Wir empfehlen in diesem Fall das Einholen von Auskünften über entsprechende Fachleute,
z. B. das Wohnsitzfinanzamt sowie den Steuerberater.

Versicherungen

Zur Behebung von Versicherungssummen müssen der Versicherung folgende Dokumente vorgelegt werden: Auszug aus dem Sterbebuch, Sterbeurkunde, Versicherungspolizze, Bestätigung über die letzte Prämienzahlung und Lichtbildausweis des Antragstellers.
Polizzen, die auf eine namentlich genannte „begünstigte Person“ lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss beizubringen, aus dem der neue Begünstigte hervorgeht.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.notar.at